Hinweise zur Zulassung zum Bewerbungsverfahren zum Schuldienst in anderen Bundesländern bzw. zur Mobilität
Die Länder haben sich über die Kultusministerkonferenz mit den „Regelungen und Verfahren zur Erhöhung der Mobilität und Qualität von Lehrkräften“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.03.2013 i. d. F. v. 27.12.2013, sogenannter Mobilitätsbeschluss) verpflichtet,
- Bewerberinnen und Bewerbern, die ein Lehramtsstudium gemäß den Vorgaben der Kultusministerkonferenz absolviert haben, unabhängig vom Land, in dem der Abschluss erworben wurde, über die formale Anerkennung von Abschlüssen hinaus auch gleichberechtigten Zugang zum Vorbereitungsdienst für den ihrem Abschluss entsprechenden Lehramtstyp zu ermöglichen.
- Absolventinnen und Absolventen eines Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt, das den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz entspricht, in allen Ländern gleichermaßen den Berufszugang für den ihrem Abschluss entsprechenden Lehramtstyp zu ermöglichen.
Anerkennung bedeutet jedoch nicht, dass das aufnehmende Land einem Individuum auch die strukturellen Rahmenbedingungen bietet, die der oder die Einzelne im abgebenden Land vorgefunden hat und/oder sich für die weitere Ausbildung erhofft!
Der „Zweiter Bericht über die Umsetzung […]“ des Beschlusses aus dem Jahre 2016 stellt fest, dass die Mobilität grundsätzlich von allen Ländern entsprechend der vereinbarten „Regelungen und Verfahren […]“ gewährt wird. Die KMK betont dabei, dass die Schul- und Ausbildungsstrukturen in den einzelnen Ländern verschieden sind. Insofern ist anzumerken, dass eine Vielzahl vermeintlicher Mobilitätshemmnisse auf landesspezifische organisatorische Rahmenbedingungen wie ausgewählte Fächerkombinationen und bestimmte Fachangebote zurückzuführen sind. Sofern Einschränkungen der Mobilität beim Zugang zum Vorbereitungsdienst auf diese Ursachen zurückgeführt werden können, ist kein Verstoß gegen den Mobilitätsbeschluss erkennbar. Ähnliches gilt für den Zugang zum Schuldienst nach Absolvieren von bedarfsorientierten Sondermaßnahmen wie z. B. dem Quereinstieg in den Vorbereitungsdienst.
Im Rahmen des Verwaltungshandelns sollen den Bewerberinnen und Bewerbern alle bestehenden Möglichkeiten für den Zugang zum Vorbereitungsdienst bzw. Schuldienst im Sinne des Mobilitätsbeschlusses aufgezeigt werden.
Für die Einstellungen und Zulassungen zum Bewerbungsverfahren des Vorbereitungsdienstes und des Schuldienstes sind die jeweiligen Länder verantwortlich. Sollte ein Wechsel des Bundeslandes bspw. nach dem Studium oder nach dem Vorbereitungsdienst angestrebt werden, empfiehlt das ZLH, sich frühzeitig in den aufnehmenden Ländern über die landesspezifischen Bedingungen und ggf. über Zuordnung zu einem spezifischen Lehramt zu informieren.