Lehrauftrag an einer Schule zeitlich parallel zum Kernpraktikum: Organisationsmöglichkeiten
Eigenständig erteilte Lehraufträge ersetzen den im Kernpraktikum durchgeführten angeleiteten, von Seminarleitungen hospitierten und gemeinsam reflektierten Unterricht nicht. Daher findet keine Anerkennung von im Rahmen von Lehraufträgen abgeleisteter Schulpraxis statt.
Zur Vermeidung von Härten, die für Studierende dadurch entstehen würden, dass sie ein ihren Lebensunterhalt sicherndes Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen bzw. nicht annehmen könnten, bestehen die folgenden drei Organisationsmöglichkeiten:
Variante 1: Es besteht ein Arbeitsverhältnis (z.B. Lehrauftrag an einer Schule) und das Kernpraktikum wird an einer anderen Schule absolviert
Die Blockphase des Kernpraktikums kann auf mindestens drei Tage pro Woche reduziert werden, um einer Erwerbstätigkeit (z.B. Lehrauftrag) nachzugehen. Voraussetzungen dafür sind:
- Die Zustimmung der Beteiligten an der jeweiligen Praktikumsschule sowie die der Seminarleitungen
- Die entsprechende Verlängerung der Blockphase um ein zeitliches Äquivalent für die wöchentliche Kürzung (z.B. ein bis zwei Wochen).
Variante 2: Es besteht ein Arbeitsverhältnis mit einer Schule, die auch als Praktikumsschule zugewiesen wird
Wird einem Lehrauftrag an einer Schule nachgegangen, kann sich das ZLH um eine Zuweisung an diese Schule als Praktikumsschule bemühen. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Die Schulpraxis wird dann organisatorisch und inhaltlich entsprechend den Anforderungen des Kernpraktikums durchgeführt. In der Phase des Blockpraktikums wird erwartet, dass eine tägliche Anwesenheit an der Praktikumsschule sichergestellt ist. Die Integration von Lehrauftragsstunden in das Kernpraktikum ist nur dann möglich, wenn diese aktiv durch eine Fachlehrkraft hospitiert werden und Fach sowie Schulstufe den Vorgaben des Kernpraktikums entsprechen.
Variante 3: Schulpraktische Elemente des Kernpraktikums werden additiv zum Lehrauftrag an einer Schule außerhalb Hamburgs absolviert
Diese Variante gilt ausschließlich für Studierende, die ihren Lebensmittelpunkt außerhalb Hamburgs haben und sich in einer besonderen Lebenssituation befinden, die der Härtefallregelung entspricht (z.B. Pflege Familienangehöriger, Betreuung eigener Kinder). Für ihre Durchführung gelten die gleichen Regelungen wie für Variante 2. Sollte jedoch kein Unterrichtsbesuch Externer (Hospitation durch Seminarleitung bzw. Kleingruppenhospitation) stattfinden können und auch eine Tandemstruktur fehlen, ist der Wegfall von Kontakt und Austausch durch eine Dokumentation der Praktikumszeit zu kompensieren. Diese Studienleistung im Umfang von ca. fünf Seiten ist der Begleitseminarleitung vorzulegen und wird nicht benotet.
Wird einem Arbeitsverhältnis nachgegangen, das die Betroffenen mehr als zwei Tage pro Woche bindet, ist keine der drei Varianten umsetzbar und das Arbeitsverhältnis sollte für die Dauer der Blockphase entsprechend der Vorgaben des Kernpraktikums reduziert werden.