Organisatorische Hinweise zum Kernpraktikum
Im Folgenden erhalten Sie Informationen zu Fragen wie
- Vereinbarkeit des KP mit Lehraufträgen bzw. Tätigkeiten an Schule
- Sonderregelungen für KP im Ausland, an einer Waldorfschule oder außerhalb Hamburgs
- KP im Rahmen einer Mitwirkung an Projekten
- Anerkennung in Ausnahmefällen
- Härtefälle
- Schwangerschaft
- Krankheit während des Praktikums
Lehraufträge und Tätigkeit an Schule
Lehraufträge an Schule
Eine Anerkennung von Lehraufträgen im KP ist nicht möglich. Hinweise zu Organisationsmöglichkeiten finden Sie hier: https://www.zlh-hamburg.de/studium/praktika/lehrauftrag-kp.html
Sonstige Tätigkeit an Schule
Eine Anerkennung von Tätigkeiten an Schule im KP ist nicht möglich.
Wenn Sie an einer Schule beschäftigt sind, können Sie dort grundsätzlich auch Ihr Kernpraktikum durchführen. Die Schule sollte in diesem Fall aber möglichst zustimmen, dass Ihnen eine Tandempartnerin bzw. ein Tandempartner zur Seite gestellt wird. Bitten Sie die Ausbildungsbeauftragte bzw. den Ausbildungsbeauftragten, dem ZLH schriftlich zu bestätigen, dass Sie das Kernpraktikum an der Schule durchführen dürfen.
Ausnahmeregelung: Anerkennung anderweitig absolviertes KP bzw. Schulpraxis
Sofern Sie beabsichtigen, sich einen Teil oder ein ganzes Kernpraktikum-Modul anerkennen zu lassen, beachten Sie bitte folgende zwei Möglichkeiten:
1. An in- oder ausländischer Universität absolviertes KP
Eine Anerkennung ist nur dann möglich, wenn Sie an einer anderen in- oder ausländischen Universität ein gesamtes äquivalentes schulpraktisches Modul absolviert haben. Die Anerkennung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Es kann nachgewiesen werden, dass Sie im Umfang von etwa 20 Unterrichtsstunden (im KP I) bzw. 15 Unterrichtsstunden (im KP II) in der Schulstufe und dem Fach unterrichtet haben, in der bzw. in dem Ihr Praktikum im Regelfall durchgeführt wurde.
- Es wurde ein Hospitationsumfang von etwa 50 Stunden (im Fach des KP I) bzw. 40 Stunden (im Fach bzw. Förderschwerpunkt des KP II) dokumentiert.
- Das Praktikum wurde durch eine Fachmentorin bzw. einen Fachmentor begleitet.
- Das Praktikum wurde durch eine universitäre Veranstaltung mit fachdidaktischen und reflexiven Schwerpunkten im Umfang von mindestens 4 LP begleitet.
- Zum Abschluss des Praktikumsmoduls wurde eine benotete Prüfungsleistung erbracht.
Bei Anliegen zur Anerkennung nehmen Sie bitte Kontakt zum ZLH auf (carola.heffenmenger"AT"uni-hamburg.de ).
2. Anerkennung von bereits in der Vergangenheit abgeleisteter Schulpraxis (Lehraufträge oder freiwillige, nicht universitär begleitete Praktika)
In besonders begründeten Ausnahmefällen können zurückliegende Lehraufträge für Praktikumszeiten partiell anerkannt werden. Dies ist nur dann möglich, wenn die längerfristige Planung des Studiums (z.B. Auslandssemester) oder die Lebensplanung (z. B. Schwangerschaft) es nicht gestatten, bestimmte Praxisanteile des jeweiligen Kernpraktikums innerhalb der vorgesehenen Semester - und Blockphase zu erbringen. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Schulpraxis muss nach Abschluss des Bachelor-Studiums erfolgt sein.
- Es kann nachgewiesen werden, dass Sie im Umfang von etwa 20 Unterrichtsstunden (im KP I) bzw. 15 Unterrichtsstunden (im KP II) in der Schulstufe und dem Fach unterrichtet haben, in der bzw. in dem Ihr Praktikum im Regelfall durchgeführt wurde.
- Es wurde ein Hospitationsumfang von etwa 50 Stunden (im Fach des KP I) bzw. 40 Stunden (im Fach bzw. Förderschwerpunkt des KP II) dokumentiert.
- Das Praktikum wurde durch eine Fachmentorin bzw. einen Fachmentor begleitet.
- Die durchgeführten Lehr- und Hospitationstätigkeiten müssen dergestalt dokumentiert sein, dass sie Gegenstand der Reflexion in begleitenden Seminarveranstaltungen und Grundlage der Modulprüfung sein können Lehraufträge, die länger als ein Jahr zurückliegen, werden i. d. R. nicht anerkannt, weil in solchen Fällen der in den Studienordnungen intendierte Zusammenhang von Begleitveranstaltung und Lehrtätigkeit weder unmittelbar gegeben noch zu simulieren ist.
Bitte reichen Sie für eine Prüfung der Anerkennung Ihres Lehrauftrags den Antrag auf Anerkennung (PDF) sowie die dazugehörigen Dokumente beim ZLH (felix.schnabel"AT"uni-hamburg.de) ein.
Sonderregelung KP an Waldorfschulen
Das ZLH kooperiert im Kernpraktikum I mit der Rudolf-Steiner-Schule Wandsbek. In der Online-Wahl können Sie Ihr Interesse an einem Praktikum an einer Waldorfschule angeben. Im Rahmen der Kooperation gibt es erfahrungsgemäß Möglichkeiten in den studierten Fächern Englisch, Musik, Arbeitslehre/Technik und Sport. Sie werden im Rahmen einer Informationsveranstaltung zum Jahreswechsel vor Beginn des Praktikums zum pädagogischen Konzept und den sich daraus ergebenden Besonderheiten durch eine erfahrene Waldorflehrerin informiert.
Im Kernpraktikum II gibt es in der Regel keine Angebote zur Durchführung des Praktikums an einer Waldorfschule.
Sonderregelung KP außerhalb Hamburgs
Das Absolvieren des schulpraktischen Teiles an einem Schulstandort außerhalb Hamburgs ist nur möglich, wenn Sie unter den Bedingungen eines Härtefalls studieren (Kindeserziehung; Pflege Familienangehöriger, chronische Erkrankung...) und eine Meldeadresse außerhalb Hamburgs haben.
Wenn Sie Ihr Kernpraktikum in einem anderen Bundesland durchführen möchten, kümmern Sie sich bitte möglichst frühzeitig nach der Online-Wahl um einen Praktikumsplatz. Das ZLH benötigt eine Bestätigung der Schule und eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner. Bitte informieren Sie das ZLH auch darüber, ob Sie nur das Kernpraktikum I, nur das Kernpraktikum II oder beide Teile des Praktikums außerhalb Hamburgs absolvieren möchten.
Sonderregelung KP im Ausland
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, das Praktikum im Ausland absolvieren. Selbstverständlich müssen Sie sich in diesem Fall selbst um eine geeignete Schule bemühen. Verpflichtend ist bei einem Auslandspraktikum ein vorheriges Beratungsgespräch im ZLH. Zu diesem Zweck vereinbaren Sie bitte einen Termin mit Felix Schnabel. Bitte beachten Sie auch die weiteren Informationen zum Kernpraktikum im Ausland.
KP im Rahmen einer Mitwirkung an Projekten
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TheaterSprachCamp für Studierende im LAPS oder LAS mit Deutsch oder Lernbereich Theater
Die Mitarbeit im TheaterSprachCamp kann als KP II anerkennt werden.
In jedem Fall ist es erforderlich, sich zunächst mit den jeweiligen Projektleitungen abzusprechen, bevor Sie diese Möglichkeit weiterverfolgen. Wenn die Projektleitung zustimmt, stellen Sie den Antrag auf die Anerkennung des Zusatzangebots beim Praktikumsbüro KP.
Bitte beachten Sie die näheren Informationen sowie den Antrag auf Anerkennung des Zusatzangebotes.
Härtefallregelungen
Bei der Wahl zum Kernpraktikum können Sie einen Härtefall geltend machen, wenn Sie z.B.
- Kinder betreuen,
- Verwandte pflegen müssen oder
- selbst an einer chronischen Erkrankung leiden.
Im Rahmen der Online-Befragung können Sie angeben, wo idealerweise Ihre Praktikumsschule liegen sollte. Sie werden dann der nächstgelegenen Schule zugewiesen, die Praktikumsplätze in Ihrem Fach anbietet.
Schwangerschaft
Auswirkungen von Schwangerschaft auf die Durchführung des Praktikums
Die Durchführung des Praktikums in der Phase einer Schwangerschaft ist dann möglich, wenn sich der errechnete Geburtstermin und die Phase des sechswöchigen Mutterschutzes zeitlich nicht mit den Praktikumsphasen (Kernpraktikum I: April - September, Kernpraktikum II: Oktober - März) überschneiden.
Kernpraktikum I bzw. II lassen sich auf Ihren Wunsch problemlos um ein Jahr verschieben. Bitte nehmen Sie rechtzeitig Kontakt zum ZLH auf, um mögliche Fragen zu klären.
Der Einsatz im Präsenzunterricht und die Praktikumsbetreuung sind bitte mit der jeweiligen Praktikumsschule abzusprechen.
Bitte beachten Sie, dass eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden muss. Nähere Informationen erhalten Sie beim ZLH.
Krankheit während des Praktikums
Bitte informieren Sie im Krankheitsfall zeitnah Ihre Ansprechpersonen an der Schule und Ihre Tandempartnerin bzw. Ihren Tandempartner. Können Sie aufgrund der Erkrankung nicht an einer begleitenden Lehrveranstaltung teilnehmen, ist auch die Seminarleitung zu informieren. Ein ärztliches Attest ist in der Regel erst bei einer länger andauernden Erkrankung (ab drei Tagen) bei der Praktikumsschule vorzulegen.